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Unsere AGBs



Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

Allgemeine Bestimmungen: Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gerichtsstand ist Bielefeld, soweit nicht gesetzlich ein anderes Gericht zwingend zuständig ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

 

1. Geltungsbereich: Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser  Geschäftsbedingungen; dies gilt auch dann, wenn anders lautende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers vorliegen. Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen finden, soweit es sich um Kaufleute handelt, auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und/oder dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

 

2. Korrekturabzüge: Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Auftragnehmer druckreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers. Für Verzögerungen infolge verspäteter Rücksendung haftet der Auftragnehmer nicht. Die Druckfreigabeerklärung durch den Auftraggeber vorausgesetzt, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für Fehler der Korrekturabzüge und Andrucke, es sei denn er weist nach, dass Fehler erst im nachfolgenden Druckprozess aufgetreten sind. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung ebenfalls auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen übrigen Fällen einfacher oder sonstiger Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.

 

3. Druckreiferklärung/Beanstandungen: Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse und übersandter Ausfallmuster in jedem Falle zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erhalt der Ware beanstandet werden. Dabei ist die Überprüfung durch Lieferanten zu gewährleisten. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen gegen den Lieferanten nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Abnahme an bei dem Lieferanten eintrifft. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

 

4. Vom Auftraggeber beschafftes Material: Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleich welcher Art, ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.

 

5. Preise: Preisangebote werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrags durch den Auftragnehmer verbindlich. Von dem Auftragnehmer infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, Daten, die nicht in Übereinstimmung mit der Anlieferrichtlinie des Auftragnehmers angeliefert werden oder die vom Auftraggeber inhaltlich nicht korrekt übermittelt worden sind und um deren Berichtigung gebeten wird, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.

 

6. Zahlung: Die Rechnung wird unter dem Datum der Lieferung der Ware ausgefertigt. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Skontoabzug. Die Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen. Die Lieferung erfolgt, falls nicht gesondert vereinbart, frei Haus. Etwaige Porto- und Frachtgebühren sowie Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer.  

 

7. Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen in Höhe von 5 % über dem in § 247 Abs. 1 BGB geregelten Basiszinssatz zu zahlen. Ein weiterer Verzugsschaden kann geltend gemacht werden.

 

8. Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht: Dem Auftraggeber steht ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausschließlich dann zu, wenn Gegenforderungen vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich dem Grunde und der Höhe nach anerkannt oder vom Gericht rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

9. Versand/Gefahrtragung: Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Auftragnehmers überlassen. Transportversicherungen werden von dem Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

 

10. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers bis zur Einlösung Eigentum des Auftragnehmers.

 

11. Leistungsverzug: Für den Fall des Leistungsverzugs des Auftragnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz nachweislich entstandener Schäden verlangen, wenn der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung ebenfalls auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen übrigen Fällen einfacher oder sonstiger Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so kann der Auftragnehmer die Rechte aus § 323 BGB geltend machen. Macht der Auftragnehmer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so steht ihm daneben noch ein Ersatzanspruch in dem Umfange zu, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

 

12. Mängelhaftung: Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener, unmöglicher oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung ebenfalls auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen übrigen Fällen einfacher oder sonstiger Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Der Auftragnehmer haftet vorbehaltlich anderweitiger Regelung in diesen Bedingungen nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung ebenfalls auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen übrigen Fällen einfacher oder sonstiger Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. Unberührt von allen Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüssen nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen haftet der Auftraggeber unbeschränkt für alle schuldhaft verursachten Schäden bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

13. Liefertermin: Sind keine Liefertermine, sondern eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit  vereinbart, beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger
unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z. B. bei Krieg, Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Aufruhr, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, vereinbaren die Vertragspartner einen den Umständen angemessenen neuen Liefertermin.

 

14. Rechte Dritter/Urheberrechte: Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen, wobei der Freistellungsanspruch auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung bzw. Verfolgung umfasst. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer. Produktionsmittel, wie z.B. Filme, Lithographien, Druckplatten, Matern, Prägeplatten, Stanzen etc., bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen (Impressum).

 

Buntwerk GmbH

(gültig vom 01.06.2010)

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